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Tipp des Tages
Ab dem 01.01.2006 dürfen Steuerpflichtige die für sie erbrachten Handwerkerarbeiten absetzen. Dies gilt bis zu max. 20% des Handwerker-Lohns von maximal 3.000 Euro im Jahr. Das bedeutet, sie können bis zu 600 Euro von ihrer Steuerschuld abziehen. Die Regelung gilt jedoch nur für den Handwerker-Lohn nicht für den Materialanteil. Daher fallen einheitlichen Leistungen (Lohn- und Materialanteil - eine Leistung) nicht unter die Neuregelung. Links zu Webseiten mit interessanten Informationen
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